3.2.3 Rinderhaltung
Verwahrung von Weidevieh
Für Weidevieh wird im Allgemeinen die Verwahrung mit elektrischem Weidezaun als ausreichend angesehen und zwar grundsätzlich auch in der Nähe von stark befahrenen Straßen. Die Verwahrung muss aber besonders sorgfältig erfolgen. Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. Als ein Kriterium hierfür wurde auch die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten genannt: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Im konkreten Fall reichte die umzäunte Weidefläche, auf der sich die weideerfahrenen, an Autolärm gewöhnten sowie mit Futter und Wasser ausreichend versorgten Jungrinder seit vier Tagen befanden, bis auf wenige Meter an die stark befahrene Inntal-Autobahn heran. Dazwischen lagen nur eine im Abstand von 10 m von der Weidefläche parallel zur Autobahn verlaufende, nicht asphaltierte Straße von 3 m Breite und eine daran angrenzende, mit Gras bewachsene, ca einen halben Meter hohe, 2 m breite, danach 1 m abfallende und zur Autobahn auslaufende Böschung. Den Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich zwischen der seitlich gelegenen Ausbruchstelle und der Autobahn abschreckende natürliche Hindernisse befunden hätten. An der Ausbruchstelle war der Zaun hingegen nur mit einem Draht versehen und nicht wie sonst mit zwei oder gar drei Drähten. Es blieb ungeklärt, ob die Tiere auch bei zwei- oder dreifacher Drahtführung entwichen wären. Der Kläger konnte daher nicht nachweisen, dass der Tierhalter die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hätte. • [Fußnote: OGH 28.06.2012, 2 Ob 85/11f.]