5.1 Darbietung des Produktes (§ 5 Abs 1 Z 1 PHG)
Darbietung ist jede Tätigkeit, durch die der Haftpflichtige das Produkt der Allgemeinheit oder dem konkreten Benutzer vorstellt. Das Vorstellen ist dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und beginnt bereits mit der Werbung. • [Fußnote: OGH 1 Ob 644/92; 1 Ob 53/98w; 6 Ob 162/05z.] Der Hersteller oder Importeur muss für die durch die Werbung geweckten oder bestärkten Sicherheitserwartungen einstehen und sein Produkt daran messen lassen, gleichgültig, ob es sich um Werbung in Massenmedien oder Firmenprospekten handelt. • [Fußnote: OGH, 6 Ob 626/95.]