10.2 Rückgriffsanspruch
Gegenstand des Rückgriffsanspruchs ist die Differenz zwischen der Leistung, die der zum Rückgriff berechtigte Beteiligte an den geschädigten Dritten zur Abdeckung des Schadens geleistet und dem Anteil, den er im Innenverhältnis zu tragen hat. • [Fußnote: ZVR 1983/19.] Beteiligter ist jeder, der aus dem Unfall einem Dritten haftpflichtig werden kann, wozu auch der Lenker gehört. Dritter ist jemand, der nicht zu den Beteiligten gehört. Irrelevant ist, auf welchen Rechtsgrund sich die Ersatzpflicht stützt. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 11 EKHG Rz 9.]