4.3 Judikatur zum Musterrecht
OGH 12.07.1994, 4 Ob 59/94
Ein Musterschutz kann nach § 1 Abs 2 MuSchG 1990 (ua) nur für „neue“ Muster erworben werden. Eine Prüfung auf Neuheit erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht (§ 16 Abs 1, Satz 2, MuSchG). Da nunmehr die Gerichte auch über Musterrechtsverletzungen zu entscheiden haben, ist von ihnen die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Musterrechtes als Vorfrage zu beurteilen (vgl § 36 MuSchG). Dies gilt insbesondere für die Nichtigkeit eines Musters mangels Neuheit, ordnet doch § 34 MuSchG nur die sinngemäße Anwendung der §§ 147 bis 154 PatG, nicht aber auch diejenige des § 156 Abs 3 PatG an.