1.3 Rechtsfolgen
Der Täter haftet nach § 1328 ABGB für den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn. Im Hinblick auf den Verschuldensgrad sind dem Wortlaut nach nur Vorsatztaten als mögliche Begehungsform erfasst. In Teilen der Lehre wird eine Anwendung der allgemeinen Regeln der §§ 1323, 1324 und 1331 ABGB über den Umfang der Ersatzpflicht auf § 1328 ABGB befürwortet. • [Fußnote: Karner, JBl 1997, 693ff; Koziol, Haftpflichtrecht, Auflage 2, II 166f.] § 1328 zielt vorrangig auf ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers ab. Er differenziert jedoch für den Umfang des Ersatzes nicht nach dem Grad des Verschuldens, sodass dem Geschädigten entgangener Gewinn und der Ersatz des immateriellen Schadens bei jedem Grad des Verschuldens zustehen.