4.3.6 Messen, Ausstellungen
Nachweis der Einhaltung der Sorgfalt obliegt dem Verkehrssicherungspflichtigen
Gerade für den Veranstalter einer Messe ist es nun anerkannt, dass er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren (RIS-Justiz RS0023421 unter Hinweis auf OGH 5 Ob 701/77). Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“, sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. Gerade dann, wenn bei der Veranstaltung einer Messe auch ein älteres Publikum angesprochen wird, hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Gehwege gefahrlos benutzt werden können, was aber nicht der Fall ist, wenn ein Parkettboden außergewöhnlich glatt und unüblich rutschig ist. Hierbei obliegt es dem Verkehrssicherungspflichtigen, nachzuweisen, dass er die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, und nicht der gestürzten Klägerin, aufzuklären, worauf die außergewöhnliche Glätte und unübliche Rutschigkeit zurückzuführen war. Da die Klägerin trotz Kenntnisnahme der besonderen Rutschigkeit keine Vorsorge getroffen hat, dieser Gefahr zu entgehen oder den Messebesuch abzubrechen, wurde der Geschädigten ein Mitverschulden angerechnet, es kam zu einer Schadensteilung 2:1 zugunsten der Klägerin. • [Fußnote: OGH 21.07.2005, 8 Ob 50/05v.]
Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht“, sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (RS0023421 [T27]).