2.1 Österreichische Judikatur
Allfällige Sicherungsmittel richten sich nach innerstaatlichem Recht
Es bestimmt sich nach der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen vorläufige Maßnahmen zum Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährt werden können, sofern das nationale Recht die Erlassung vorläufiger Maßnahmen zulässt, um die vor dem innerstaatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche zu sichern, und die im nationalen Recht festgelegten Kriterien nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen und die Ausübung der in der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. • [Fußnote: OGH 08.09.2009, 1 Ob 117/09a.]