10.15 2 Ob 197/97b; OGH; 10. Juli 1997 – bearbeitete Version
§ 1295 ABGB; § 5 PHG: Instruktionsfehler
§ 5 PHG stellt nicht auf die Gefährlichkeit, sondern auf die Fehlerhaftigkeit eines Produktes ab. Bei vielen Erzeugnissen werden von der Allgemeinheit schädliche Nebenwirkungen und andere Nachteile akzeptiert. Solche durch die Natur des Produktes bedingte Eigenschaften sind kein Fehler. Sind solche Gefahren dem allgemeinen Benützerkreis nicht bekannt, kann der Unternehmer die Fehlerfreiheit seiner Ware nur durch entsprechende Darbietung mit zur Bildung eines allgemeinen Gefahrenbewusstseins ausreichenden Warnungen herbeiführen (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes, 70). Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 7 Ob 2224/96a ausgesprochen, dass der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht auch dieser Rechtsprechung, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.