3.5 Judikatur zum Markenrecht
OGH 16.10.2001, 4 Ob 243/01 s
Der Oberste Gerichtshof hat zu § 150 Abs 1 PatG ausgesprochen, dass sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents richtet und damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen ist. Bei ihrer Bemessung seien die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sei vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und es seien die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307).