13.1 Einordnung der Verletzung eines Tieres
§ 285a ABGB bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Die Beschädigung eines Tieres ist aber dennoch ein Sachschaden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tieres bestimmen sich weiterhin nach den Bestimmungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Nur für die Kosten der Heilung des verletzten Tieres gilt die Sonderbestimmung des § 1332a ABGB. • [Fußnote: OGH 29.09.1998, 1 Ob 160/98f.]