1.2.1 Wer ist Sachverständiger
Weite Auslegung des Sachverständigenbegriffs – auch Fahrzeugvermittler
Der Begriff des Sachverständigen ist weit auszulegen. Darunter fällt daher auch ein selbstständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge, wenn er für sich in Anspruch nimmt, über besondere Sachkunde auf diesem Gebiet zu verfügen, die es ihm ermögliche, wesentlich höhere Rabatte zu erwirken als im sonstigen Handel. Wenn der Vermittler für den erfolgreichen Abschluss solcher Verträge eine Provision erhält, verfolgt er ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sodass er nach § 1300 Satz 1 ABGB auch dann haftet, wenn er durch bloß fahrlässiges Verhalten einen reinen Vermögensschaden verursacht. Im konkreten Fall hat der Vermittler ohne näheres Hintergrundwissen ein Vertriebssystem unter Einbindung ausländischer Geschäftspartner als sicher dargestellt. Allerdings traf in diesem Fall den Kunden ein Mitverschulden von 1/4, weil er dieser Aussage blind vertraute und ohne jede Sicherheit an ein ihm unbekanntes Unternehmen einen hohen Geldbetrag überwies. • [Fußnote: OGH 31.08.2010, 4 Ob 137/10s.]