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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Rechnungswesen und internes Kontrollsystem

Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs 1 GmbHG). Es sind Bücher zu führen, in welchen die unternehmensbezogenen Geschäfte der Gesellschaft und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen sind (§ 190 Abs 1 UGB). Die Bücher sowie weitere in § 212 UGB aufgezählten Geschäftsunterlagen sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren.

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