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Dokument-ID: 834183
8 Streitwertberechnung
Allgemeines
Gem § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Werts des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Für die Beurteilung der Gerichtszuständigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gerichtsanhängigkeit an; eine spätere Änderung des Streitwerts kann aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori keinen Einfluss mehr auf die Gerichtszuständigkeit haben.