1.4.3 Kraftfahrzeug
Beim Kraftfahrzeug liegt die Gefährlichkeit in der Geschwindigkeit des durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugs; erfasst ist die gesamte technische Operation. Teilweise wird die Haftung auch für ohne Motorkraft bewegte, dh, zB rollende, aber auch für stehende Kraftfahrzeuge bejaht. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 1 EKHG Rz 15 mwN.] Beim Kraftfahrzeug bezieht sich der Gefährdungszusammenhang auf alle besonderen Gefahren, die von einem Kraftfahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen. Zwischen der Verwirklichung der Betriebsgefahr und dem Eintritt des Schadens muss ein Kausalzusammenhang bestehen, der nach der Äquivalenztheorie ermittelt wird. • [Fußnote: Siehe dazu Register 1, Kapitel 3.1.]