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Dokument-ID: 834227
12.3 Entscheidung über die Höhe einer Forderung
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO besteht – im Gegensatz zu Abs 2 – keine betragliche Beschränkung auf geringfügige Forderungen. Irrelevant ist, ob das Gericht bereits vor oder auch erst während der Beweisaufnahme über die Höhe der Forderung erkennt, dass die Beweisführung unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig ist.