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Neu Dokument-ID: 562465

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.8 4 Ob 503/95; OGH; 2. Februar 1995 – bearbeitete Version

GZ: 4 Ob 503/95 | Gericht: OGH vom 02.02.1995

§ 1 PHG: Händlerhaftung; angemessene Benennungsfrist • [Fußnote: JBl 1995, 592; SZ 68/33; EvBl 1995/163; ecolex 1995, 330; RdW 1995, 261.] 

Gemäß § 1 Abs 2 PHG haftet, wenn der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden kann, jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Erfolgt also in angemessener Frist keine solche Bekanntgabe, so haftet der Händler wie ein Hersteller (oder Importeur) nach § 1 Abs 1 PHG für Schäden durch den Fehler eines Produkts. Diese subsidiäre, in der EG-Richtlinie vom 25.7.1985, ABl Nr L 210/29-33 als „Auffanghaftung“ bezeichnete Haftung soll den Händler dazu verhalten, die eigentlich haftpflichtigen Personen zu nennen. Das Gesetz hat – anders als etwa das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989, BGBl I S 2198, nach dessen § 4 Abs 3 die Frist mit einem Monat ab dem Zugehen der diesbezüglichen Aufforderung bemessen wird – die Länge der Frist zur Nennung des Lieferanten (Importeurs) nicht festgelegt. In den EB zur Regierungsvorlage (272 BlgNR 17. GP) zu § 1 Abs 2 PHG wird zwar eine Frist von ein bis zwei Wochen genannt, in deren Rahmen sich die Nennung von Hersteller, Importeur oder Vormann bewegen werde, da der Unternehmer durch Nachschau in seinen Büchern in der Regel die Herkunft der Ware leicht ermitteln könne. Dennoch erachteten die Gesetzesverfasser die Festsetzung einer bestimmten Frist angesichts der stark unterschiedlichen Verhältnisse des Einzelfalles für nicht sinnvoll. Auch zur Frage, wodurch die Frist zur Nennung des Herstellers oder Importeurs oder desjenigen, der das Produkt geliefert hat, ausgelöst wird, enthält das Gesetz – wie der im wesentlichen inhaltsgleiche Art 3 Abs 3 der genannten EG-Richtlinie – keine Regelung. Zu diesen Fragen bestehen daher – wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben – in der Lehre unterschiedliche Meinungen:

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