7.2 Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses
Opfer werden gem § 67 Abs 2 StPO durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Es genügt, wenn sich aus dem Vorbringen ein vernünftiger Zusammenhang zwischen dem behaupteten Anspruch einerseits und der Straftat andererseits ableiten lässt. Die Erklärung, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Erklärung kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.