4.6.2 Mithaftung des Betriebsunternehmers und Halters
Verschuldenshaftung des Halters beim angestellten Schwarzfahrer
Auch bei einer Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG kann der Halter aus Verschulden haften, wenn sein schuldhaftes Verhalten über die Ermöglichung der unbefugten Benutzung hinausgeht, eine Verletzung der Halterpflichten darstellt und die Allgemeinheit gefährdet. Ein solches Verschulden des Halters kann darin liegen, dass er es unterlässt, die Fahrt eines angestellten Schwarzfahrers, den er alkoholisiert und im Kraftfahrzeug schlafend auf einem Parkplatz angetroffen hat, zu unterbinden. • [Fußnote: OGH 01.07.2004, 2 Ob 148/04k.]