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Dokument-ID: 629765
4.2 Halter
Die Haftung nach dem EKHG trifft beim Kraftfahrzeug den Halter. Halter ist, wer über die Verwendung des Kraftfahrzeugs bestimmt und es auf eigene Rechnung gebraucht, den Fahrer anstellt, die Betriebsmittel beschafft und die Reparaturen vornimmt. Die Person muss dabei nicht Eigentümer sein. Eine nur kurze, vorübergehende Überlassung begründet aber keine Haltereigenschaft.