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Dokument-ID: 868053
6.5 Ersatz ideellen Schadens
§ 1328a ABGB gewährt bei einem unerlaubten Eingriff in die Privatsphäre allgemein den Ersatz von ideellem Schaden. Der Ersatz ideellen Schadens setzt aber eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre voraus. Abs 1 erwähnt als Beispiel, dass Umstände aus der Privatsphäre in einer Weise verwertet werden, die geeignet sind, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.