6.1 Gesetzliche Grundlage
§ 1328a Abs 1 ABGB bestimmt, dass bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen oder bei Offenbarung oder Verwertung von Umständen aus der Privatsphäre eines Menschen Schadenersatz zu leisten ist. Bei erheblichen Verletzungen der Privatspäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.