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Dokument-ID: 817914
3.4 Grundsatzgesetzgebung für die Gleichbehandlung
Im zweiten Abschnitt werden Grundsätze für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen festgelegt, soweit dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fällt; dies in den §§ 40a ff GlBG.