© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 738819

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.12 § 1330 ABGB und Meinungsfreiheit

Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 1330 ABGB sind im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art 10 Abs 2 MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Art 10 Abs 2 MRK erfordert daher ein „dringendes soziales Bedürfnis“. Der Grundsatz der Meinungsfreiheit ist allerdings kein Freibrief für solche Äußerungen, durch die andere verspottet und bloßgestellt werden. • [Fußnote: OGH 17.11.2010, 6 Ob 128/10g unter Verweis auf die Judikatur des EGMR.]  

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop