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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.3 Mithaftung des Halters

§ 6 Abs 1 Satz 2 EKHG bestimmt, dass die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters unberührt bleibt, wenn die Benutzung des Verkehrsmittels durch ihn verschuldet oder durch das Verschulden der mit seinem Wissen beim Betrieb tätigen Personen ermöglicht worden ist. Zur Mithaftung kommt es auch dann, wenn der Betriebsunternehmer oder Halter das Verkehrsmittel einer Vertrauensperson überlassen und diese es unbefugt an einen Dritten weitergegeben hat. • [Fußnote: ZVR 1981/191.] 

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