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Dokument-ID: 1197378
4.1 Judikatur zum Anspruch auf Schadenersatz nach dem UrhG
Ideeller Schadenersatz
Grundsätzlich gebührt eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0077369.]