1 Verletzung der Privatsphäre
§ 1328a ABGB ist als Durchführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen zu verstehen. • [Fußnote: OGH 29.3.2017, 6 Ob 231/16p.] Die Haftung kann sowohl auf deliktischem Verhalten als auch auf Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. • [Fußnote: Danzl/Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB § 1328a ABGB Rz 2 mwN.] Leichte Fahrlässigkeit reicht aus. • [Fußnote: Helmich, ecolex 2003, 889.]