6.2.1 Unterlassungsanspruch
Der Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen ist in den jeweiligen Tatbeständen gesondert normiert (§ 1 Abs1, § 2a Abs 3, § 7, § 9 Abs 1, § 9c, § 13, § 34 Abs 3 UWG). Gem § 14 UWG kann in den Fällen der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 9c und 10 der Anspruch auf Unterlassung von jedem Mitbewerber oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.