Neu
Dokument-ID: 629811
4.6.3 Angestellter Schwarzfahrer
Lenker ist beim Betrieb beschäftigte Person
Der aufgrund des Unfalls verletzte Lenker hatte sich von seinem Großvater einen Traktor geliehen, um auf seinem Wiesengrundstück Gras zu mähen. Beim Abbiegen stürzte der Traktor auf die Wiese und verletzte den Lenker. Da es sich beim Lenker um eine beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätige Person handelte, kam es zur Haftungsbefreiung nach § 3 Z 3 EKHG. • [Fußnote: OGH 14.01.1999, 2 Ob 2392/96w.]