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Dokument-ID: 1153632
2.3.2 Judikatur – Untunlichkeit/Unmöglichkeit des Naturalersatzes
Verschulden erhöht das Maß der Tunlichkeit
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Mühen und Kosten erfordert. Verschulden des Schädigers erweitert aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen. • [Fußnote: OGH 27.6.2022, 2 Ob 4/22k.]