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Dokument-ID: 697333
5.1.1 Zahlungsunfähigkeit
Gem § 66 IO ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, dass Gläubiger andrängen und kann auch der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger befriedigt, für sich allein das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigen (§ 66 Abs 2 und 3 IO).