2.3 Verletzung des Gleichbehandlungsgebots während eines Dienstverhältnisses
Bei einer Verletzung der Gleichbehandlungsgebote in Bezug auf die Tatbestände der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und bei den Arbeitsbedingungen steht der benachteiligten Person gem §§ 17a–c, 18b B-GlBG und § 26 GlBG der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu. Wenn das Diskriminierungsverbot des B-GlBG im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg verletzt wurde, dann steht der benachteiligten Person gegenüber dem Bund ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu. Dieser Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bedienstete oder Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestes drei Monate oder wenn er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die besetzte Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten zwischen dem Monatsbezug, den der Bedienstete oder Beamte bei erfolgreicher Betrauung mit der Verwendung erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. Vom Bund ist sohin für jede zu vertretende rechtswidrige Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Schadenersatz zu leisten. Es ist nicht erforderlich, dass durch die Diskriminierung der berufliche Aufstieg der diskriminierten Person verhindert wurde. • [Fußnote: JBl 2010, 530.]