4.3 Trauerschaden und Schockschaden
Schockschäden sind jene psychischen Beeinträchtigungen, die ein Dritter durch das Miterleben eines Unfallgeschehens oder durch die Nachricht davon erleidet. Seit der Entscheidung des OGH vom 22.02.2001, 2 Ob 79/00g, wird in ständiger Rsp nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert Schmerzengeld zuerkannt, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Der Ersatzanspruch steht nicht nur dann zu, wenn der nahe Angehörige den Tod miterlebt hat, sondern auch, wenn der Schockschaden durch die Nachricht vom Tod ausgelöst wird.