Neu
Dokument-ID: 868051
6.4 Rechtswidriges Verhalten/Verschulden
Da es sich beim Recht auf Wahrung der Privatsphäre um ein absolutes Recht handelt, ist dieses nicht nur gegen vorsätzliches, sondern auch gegen sorgfaltswidriges Verhaltern geschützt. Nicht nur ein Delikt, sondern auch eine Vertragsverletzung kommen als Haftungsgrundlage in Betracht. • [Fußnote: RV 173 BlgNR 22. GP 15.]