7.6.2 Außergewöhnliche Betriebsgefahr
Unterschied gewöhnliche – außergewöhnliche Betriebsgefahr
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon durch den gewöhnlichen Betrieb gegeben waren. So ist eine spurhaltende Vollbremsung als Reaktion auf ein Überfahren der Straßenmitte durch ein entgegenkommendes Fahrzeug keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Eine solche wäre nur gegeben, wenn das Fahrzeug aufgrund der Vollbremsung unlenkbar geworden wäre. • [Fußnote: OGH 30.08.1988, 2 Ob 45/88.]