3.2.5 Die persönliche Erbringung der Leistung
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur persönlichen Erbringung der Leistung verpflichtet. Allerdings darf ein Rechtsanwalt gem § 14 RAO im Verhinderungsfall an einen anderen unter gesetzlicher Haftung substituieren. Für einen beauftragten Substituten haftet der Rechtsanwalt aber nur bei Auswahlverschulden. • [Fußnote: Harrer in Schwimann ABGB 3. Aufl § 1300 ABGB Rz 20 mwN.] Der Mandant hat aber nach der Rechtsprechung einen direkten Schadenersatzanspruch gegen den Substituten, wenn diesem ein Fehler unterlaufen sein sollte.