5.1 Allgemeines
Verschulden ist die persönliche Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt sohin, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch können. Ein Verhalten ist nur dann – persönlich, dh subjektiv – vorwerfbar, wenn es vom Willen beherrschbar ist. Bewegungen eines Bewusstlosen oder Schlafenden oder Reflexhandlungen sind daher nicht vorwerfbar • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 5/1.] . Weiters setzt Verschulden voraus, dass das Handeln rechtswidrig ist. Man unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Nach § 1297 ABGB wird vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Diese Bestimmung ist eine an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierte Vermutung, welche zu einer vollen Beweislastumkehr führt (RS0026200). Das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation hätte wissen müssen (RS0026343 [T3]; OGH 30.04.2015, 7 Ob 31/15g).
Die Beweislast für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt trifft den zur Sorgfalt Verpflichteten (RS0026221 [T3]; OGH 10.12.1992, 8 Ob 664/92; OGH 24.05.2017, 1 Ob 235/16i).
§ 1299 ABGB hebt gegenüber § 1297 den (objektiven) Sorgfaltsmaßstab, besagt jedoch für sich nicht, dass dem Schädiger jedenfalls ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0123428; OGH 28.04.2008, 8 ObA 8/08x).