9.2 Ausschluss außervertraglicher Haftung
Bei außervertraglicher Schädigung wird idR keine vertragliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehen, in der eine Haftungsfreizeichnung vereinbart worden sein könnte. In der Praxis ist hauptsächlich der Ausschluss der Haftung des Schädigers für Mietwagenkosten bedeutsam (Koziol, Österreichisches Haftpflicht I³ 18/34 mwN), wobei der haftpflichtige Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber auf Ansprüche wegen des Ersatzes von Mietwagenkosen gegen den Schädiger verzichtet und dafür nur eine geringe Prämie zahlen muss. In diesen Fällen wird der Verzicht mit Ausnahme von Fällen der vorsätzlichen Schädigung als zulässig angesehen.