9.1 Ausschluss vertraglicher Haftung
Vertragsparteien trachten oft danach, insbesondere in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vorhinein die Schadenersatzpflicht einzuschränken oder gar auszuschließen. Im ABGB gibt es keine ausdrückliche, allgemeine Bestimmung hinsichtlich allfälliger Grenzen eines Haftungsausschlusses. In Einzelbereichen finden sich aber spezielle Regeln. Dazu zählt zB § 9 PHG, wonach die gesetzliche, verschuldensunabhängige Produkthaftung im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Auch § 10 EKHG bestimmt, dass die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann und darf.