1.1 Rechtswidrigkeit
Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Sportausübung, die zu einer körperlichen Verletzung oder zu einem Sachschaden führen, sind dann nicht rechtswidrig, wenn sie das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko nicht vergrößern. • [Fußnote: 7 Ob 553/84.] Begründet wird dies mit der Sozialadäquanz • [Fußnote: 6 Ob 703/82.] der sportlichen Betätigung – die Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sind im Sportbereich reduziert. • [Fußnote: 7 Ob 553/84, 5 Ob 540/78.] Diesbezüglich wird vom Sporthaftungsprivileg gesprochen. Von einer sportlichen Betätigung in diesem Sinne kann jedoch nur die Rede sein, wenn diese nach sportlichen Regeln ausgeübt wird und sämtliche Teilnehmer klar die Absicht der Abführung eines sportlichen Wettkampfes erkennen. • [Fußnote: EvBl 1979/169.]