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Dokument-ID: 481485
2.4.1 Judikatur – Ärztliche Aufklärung
Umfang des Behandlungsvertrages
Der Behandlungsvertrag eines Arztes umfasst die Diagnoseaufklärung, die Behandlungsaufklärung und die Risikoaufklärung. Daher muss der Arzt dem Patienten die Krankheit, therapeutische Möglichkeiten und Alternativen und mögliche Risiken und Folgen erörtern. • [Fußnote: OGH 29.01.2001, 3 Ob 87/00s.]