8.4.3 Beweislastverteilung
Umfang Behauptungs- und Beweislast bei Anlegerschäden
Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die Anlageprodukte nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich sein Vermögen in der Folge entwickelt hätte. An seine Behauptungslast werden aber keine zu strengen Anforderungen gestellt; im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrages wird regelmäßig die Behauptung enthalten sein, dass eine Alternativveranlagung zumindest das Kapital erhalten hätte. Da es im Wesen eines hypothetischen Kausalverlaufs liegt, dass er sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen lässt, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen der pflichtgemäßen Beratung zurückzuführen ist. • [Fußnote: OGH 29.01.2014, 7 Ob 221/13w.]