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Dokument-ID: 480840
7 Beweislastumkehr
§ 7 PHG regelt die Beweislastumkehr, nach welcher der Hersteller mit dem Beweis belastet wird, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Abs 1 1. Fall), dass er nicht als Unternehmer gehandelt (Abs 1 2. Fall), oder dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch ihn noch nicht vorlag (Abs 2).