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Dokument-ID: 1197372
2.12.1 Judikatur zu § 18 MedienG
Verhängung einer Geldbuße setzt Antrag voraus
Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben nur in Bezug auf Gegendarstellung, nicht aber in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang des Strafverfahrens auferlegt werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0126526.]