8.4 Judikatur Streitwertberechnung
Keine Zusammenrechnung bei Lieferung aufgrund verschiedener Aufträge
Bei Beurteilung der Frage, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist immer vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Wenn aufgrund verschiedener Aufträge im wesentlichen gleichartige Leistungen (hier: Lieferung von Beton) zu erbringen sind, begründet dies weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Zusammenhang. Selbst der Umstand, dass die Streitteile allenfalls in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sind, würde zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht ausreichen, weil sich die Forderungen auf verschiedene, zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gründen. • [Fußnote: OGH 29.03.1994, 1 Ob 513/94.]