6.3.2 Judikatur – Schutzzweck der Norm
Schutzzweck der Bestimmungen über den Führerschein
Auch die Übertretung einer Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die dazu bestimmt ist, die Gefährdung anderer Personen zu verhindern, macht nicht für alle Nachteile haftbar, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dieser Übertretung stehen. Die §§ 9 ff KFG über die Ausstellung eines Führerscheins zielen darauf ab, die Gefährdung anderer Personen durch fachlich nicht ausreichend befähigte oder ungeeignete Kraftfahrzeuglenker zu verhindern. Das Fehlen eines Führerscheins macht nicht haftbar, wenn erwiesen ist, dass die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist, sondern dass die Beschädigung bei einem Fahrer im Besitze des Führerscheines ebenso eingetreten wäre.
Des Weiteren besteht bspw der Zweck der §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG, die die Verpflichtung zur unmittelbaren persönlichen Leitung des Betriebs einer Fahrschule vorsehen, in der Gewährleistung einer sicheren und gründlichen Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern. Damit steht aber die Verfolgung von Allgemeininteressen (an einem möglichst sicheren Straßenverkehr) im Vordergrund, nicht jedoch der Schutz vermögensrechtlicher Interessen Einzelner (und schon gar nicht desjenigen, der an der Verletzung dieser Vorschriften aktiv mitgewirkt hat). Der vom Kläger ausschließlich wegen Verletzung der genannten Bestimmungen des KFG geltend gemachte Schadenersatzanspruch muss daher schon wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs scheitern (OGH 20.02.2013, 3 Ob 235/12y).
Der Schutzzweck des § 18a Abs 2 KDV 1967 umfasst auch und generell sonstige Gefahren des Straßenverkehrs, die sich aus der eingeschränkten Direktsicht bei Lkw ergeben. Gerade bei „Stop-and-Go-Verkehr“ darf nicht von der tatsächlichen Benutzung eines vorgeschriebenen, die mangelnde Direktsicht ausgleichenden Spiegels Abstand genommen werden, weil zB mit dem zulässigen „Vorschlängeln“ einspuriger Verkehrsteilnehmer gem § 12 Abs 5 StVO etc gerechnet werden muss. Die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten, gilt aber auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug (RS0131403; OGH 27.04.2017, 2 Ob 169/16s).