1.7 Rückgriffsanspruch des Rechtsträgers
Hat der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er gem § 3 Abs 1 AHG von dem, die Schädigung verursachenden Organ Rückersatz fordern, sofern das Organ den Schaden durch grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. Nach § 4 AHG ist der Rückersatz aber ausgeschlossen, wenn das Organ auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat. Eine Ersatzpflicht des Organs kann aber dennoch entstehen, wenn es zwar auf Weisung gehandelt hat, die Weisung aber von einem offenbar unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde oder es durch die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat (§ 4 AHG).