1.9.20 1 Ob 228/09z; OGH; 29. Jänner 2010 – bearbeitete Version
§ 1 AHG: Amtshaftungsanspruch, Fehlverhalten des Rechtsträgers, Rechtsanwaltskammer, Veruntreuung von Treuhandgeldern • [Fußnote: Zak 2010, 138; JBl 2010, 381.]
Zutreffend wendet sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Verjährung allfälliger Amtshaftungsansprüche. Davon, dass er bereits im November 2001 konkrete Anhaltspunkte für ein aufsichtsbehördliches Fehlverhalten der Beklagten gehabt hätte oder hätte haben müssen, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal ihm damals eben nur die ihn selbst betreffende Schädigungshandlung bekannt war. Davon, dass die Beklagte bereits vorher Anlass zu konkreten Maßnahmen gegen diesen Rechtsanwalt gehabt haben könnte und ein (schuldhaftes) Unterlassen dieser Maßnahmen den Schaden des Klägers vermieden hätte, konnte er aufgrund seines damaligen Wissensstands nicht ausgehen. Er war daher auch keineswegs gehalten, in Richtung einer allfälligen Haftung der Beklagten Erkundigungen zu pflegen, sich am Strafverfahren als Privatbeteiligter zwecks Ausforschung weiterer allenfalls Geschädigter zu beteiligen und Spekulationen darüber anzustellen, ob es allenfalls in der Vergangenheit Vorkommnisse gegeben haben könnte, deren Kenntnis die Beklagte zu bestimmten Handlungen hätte veranlassen können oder müssen. Angesichts des festgestellten Sachverhalts hatte der Kläger weder Kenntnis von den eine Haftung der Beklagten allenfalls begründenden Tatsachen, noch bestand eine derart starke Verdachtslage in diese Richtung, dass ihn Erkundigungsobliegenheiten getroffen hätten. Erst durch die Information des Rechtsanwalts im Herbst 2007 hat er (erstmals) darüber Kenntnis erlangt, dass durch eine ehemalige Klientin – etwas mehr als einen Monat vor der Überweisung des Treuhandbetrags an den Rechtsanwalt – bestimmte Vorwürfe an die Beklagte herangetragen worden waren.