4.3.5 4 Ob 1629/95; OGH; 10. Oktober 1995 – bearbeitete Version
§ 1299 ABGB
Richtig ist, dass der Notar (oder auch der Rechtsanwalt) bei Verfassung eines Vertrages beiden Vertragsteilen gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet ist (MietSlg 32.229; NZ 1987, 284; Rz 1992/52 ua; Reischauer in Rummel, ABGB², Rz 18 zu § 1299) und auch für rechtliche und tatsächliche Sicherheiten zu sorgen hat (JBl 1970, 621; NZ 1989/247 uva). Dabei darf aber die Belehrungs- und Beratungspflicht der Notare nicht überspannt werden (NZ 1990, 230 mwN); eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insb deren allfällige ungünstige Entwicklung ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen (NZ 1990, 230 mwN; Reischauer aaO).