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Neu Dokument-ID: 606230

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.4 1 Ob 38/82; OGH; 10. November 1982 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 38/82 | Gericht: OGH vom 10.11.1982

§ 1 AHG: Hoheitsverwaltung; Amtshaftung; Zusammenlegungsverfahren • [Fußnote: SZ 55/173.] 

Nach § 1 AHG haften ua die Länder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für schuldhaftes Handeln derjenigen Organe, die jemandem durch ihr rechtswidriges Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“ Schaden zugefügt haben. Es ist ständige, mit der Rechtslehre (Walter/Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechts, 4. Aufl, 339; Novak in ÖJZ 1979, 1 ff, insbesondere 6; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 819; Loebenstein/Kaniak, Komm z AHG 44 f) übereinstimmende Rechtsprechung (SZ 53/12; SZ 51/186; SZ 51/2; SZ 45/134 uva), dass ein Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze iS des § 1 AHG handelt, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen dann, wenn er sich zur Erreichung dieser Ziele der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt (SZ 45/134). Hoheitsverwaltung ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält (VfGH Slg 3262/1957; OGH SZ 51/184; SZ 45/134). Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehls- oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 51/184; SZ 45/134; SZ 43/167). Unter diesen Voraussetzungen können auch rein tatsächliche Verrichtungen unter den Begriff „in Vollziehung der Gesetze“ fallen (SZ 48/17; SZ 43/10 ua).

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