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Neu Dokument-ID: 562002

Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.2 Mitverschulden nach durchgeführter Behandlung

Ärztliche Aufklärungspflicht

Allgemein gilt: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (RS0026578 [T3]; OGH 17.12.2003, 7 Ob 299/03a).

Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen ([T15]; OGH 29.11.2016, 9 Ob 55/16b).

Mit der Aufforderung des behandelnden Arztes, im Falle gleichbleibender oder sich verstärkender Schmerzen wieder in das Krankenhaus zu kommen, wurde der Klägerin in der konkreten Situation ausreichend bewusst gemacht, dass in den genannten Fällen weitere ärztliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in dieser konkreten Situation, in der noch keine typischen Anzeichen einer Appendizitis (Blinddarmentzündung) vorlagen, vom behandelnden Arzt nicht auch über die bei der Diagnose und Aufklärung mitbedachte Differentialdiagnose einer Appendizitis informiert habe werden müssen, ist vertretbar. Die Aufklärungsanforderungen dürfen nämlich auch nicht überspannt werden (RS0026362 [T1]; OGH 29.11.2016, 9 Ob 55/16b).

Patient muss an Heilungsbemühungen mitwirken – muss aber auch über die Folgen der Unterlassung aufgeklärt werden

Den geschädigten Patienten trifft die Obliegenheit, an den Heilungsbemühungen seines Arztes mitzuwirken. Im konkreten Fall hatte der Kläger entgegen der ärztlichen Anordnung das verletzte Bein nach der Entlassung aus der stationären Behandlung nicht belastet. Den behandelnden Arzt traf in diesem Zusammenhang aber auch eine Aufklärungspflicht. Der Kläger war zwar dazu angewiesen worden, die Bewegungsübungen fortzusetzen, wurde aber nicht darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall der Unterlassung die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Begleiterkrankungen tendenziell vergrößert wird. Dem Kläger wurden keine Informationen gegeben, aus denen er allfällige vom Normheilungsverlauf abweichende Reaktionen im Bruch- bzw Operationsbereich beurteilen und erkennen hätte können. Ein Mitverschulden des Klägers wegen Nichtdurchführung der Therapie trat in diesem Fall gegenüber der Verletzung der Aufklärungspflicht nach Ansicht des OGH gänzlich in den Hintergrund (OGH 23.03.2000, 10 Ob 24/00b).

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